Niedersachsen klar Logo

Gewaltschutz

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) findet bei allen Formen körperlicher und seelischer Gewalt Anwendung , so z.B. bei häuslicher Gewalt, bei sexueller Belästigung, aber auch bei sonstigen körperlichen Übergriffen. Es genügt auch die Androhung einer Gewalttat. Ebenso ist das Gesetz anwendbar, wenn jemand eine andere Person gegen Ihren ausdrücklichen Willen unzumutbar durch wiederholtes Nachstellen (Stalking) belästigt oder diese auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Anrufe, SMS, WhatsApp, Facebook u.a.) verfolgt.

Eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ist nur dann begründet, wenn die Bedrohung aktuell ist. Findet eine Belästigung bereits über einen längeren Zeitraum statt, kann Unterlassungsklage zu erheben sein. Bei Unsicherheiten kann es durchaus ratsam sein vor Antragstellung rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt einzuholen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Im Falle eines unzulässigen oder unbegründeten Antrags muss mit der kostenpflichtigen Zurückweisung gerechnet werden.

Hier finden Sie Informationen zum Gewaltschutzgesetz sowie ein entsprechendes Antragsformular.

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.11.2023
zuletzt aktualisiert am:
16.04.2024

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln